BEHANDLUNGSVERTRAG

Mit der Verankerung des Patientenrechtegesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind alle freiberuflich tätigen Hebammen seit dem 01.01.2013 vom Gesetzgeber verpflichtet, für alle Hebammenleistungen einen Behandlungsvertrag gem, § 630a BGB mit den Frauen abzuschließen.
Daher ist es für dich erst möglich, Hebammenleistungen in Anspruch zu nehmen nach Vertragsunterzeichnung. Es handelt sich nicht(!) um einen Privatleistungsvertrag, da die allermeisten Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Wenn dies mal nicht der Fall ist, weise ich dich vorher darauf hin. Ausgenommen davon sind natürlich Privatversicherte und Selbstzahler. Bei euch ist die Kostenübernahme sehr individuell und immer abhängig vom abgeschlossenen Leistungstarif. Tipp: Klärt vorher, was eure Versicherungen übernehmen!
Der Behandlungsvertrag regelt alle Rechte und Pflichten zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin. Dem Behandlungsvertrag liegen meine allgemeinen Vertragsbedingungen für die Inanspruchnahme von Hebammenleistugen (AVB) zu Grunde. Nachfolgend findest du das Vertragsmuster für den Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB für gesetzlich Krankenversicherte, für Selbstzahler und Privatversicherte sowie den Wortlaut der allgemeinen Vertragsbedingungen.
Gerne bespreche ich den Behandlungsvertrag mit dir im Rahmen des Vorgespräches und beantworte deine Fragen dazu.
Behandlungsvertrag:
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